Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. GELTUNGSBEREICH

1. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der VIDAU GBR gelten ab 09.09.2005. Diese Bedingungen gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen.

Für andere Geschäftsbeziehungen wie insbesondere Service- und Wartungsleistungen, Ersatzteilverkäufe und anderes gelten andere Geschäftsbedingungen, in denen allerdings auf diese Bedingungen Bezug genommen werden kann.

2. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der VIDAU GBR an. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs des Kunden oder wenn die VIDAU GBR auf übersandte Allgemeine Bedingungen des Kunden schweigt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge des Kunden, die nach dem ersten zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag erteilt werden; sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem Sie dem Kunden erstmals zugegangen sind.

II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

1. Alle Angebote der VIDAU GBR erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn die VIDAU GBR sie schriftlich bestätigt hat. Rechnungsstellung oder Lieferung durch die VIDAU GBR gelten stets als Auftragsbestätigung.

2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige Eigentum der VIDAU GBR und dürfen weder ganz noch in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an die VIDAU GBR zurückzugeben, ohne dass der Kunde Kopien
davon anfertigt.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. Werden Gegenstände nach Weisung des Kunden angefertigt (Bestellarbeiten), so ist dieser allein dafür verantwortlich, dass mit der Herstellung kein Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten erfolgt.

5. Mündliche oder telefonische Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden, sind erst wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen schriftlich bestätigt werden.

III. LIEFERTERMINE

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die VIDAU GBR steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der VIDAU GBR durch Zulieferanten und Hersteller.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die VIDAU GBR berechtigt, den der VIDAU GBR insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die VIDAU GBR die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VIDAU GBR beruhen. Eine Pflichtverletzung der VIDAU GBR steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die VIDAU GBR die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der VIDAU GBR die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der VIDAU GBR zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung etc.) berechtigen die VIDAU GBR , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

8. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die VIDAU GBR von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

Auf die genannten Umstände kann sich die VIDAU GBR jedoch nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der VIDAU GBR erstattet.

IV. PREISE, ZAHLUNG

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die Listenpreise der VIDAU GBR am Tage der Lieferung oder Leistung als vereinbart. Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Kunden von diesem zu tragen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung der VIDAU GBR. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die VIDAU GBR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so behält sich die VIDAU GBR vor, diesen Schaden geltend zu machen.

4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, gelten bei Projektgeschäften folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % bei Fertigstellung, 10 % nach erfolgter Abnahme.

5. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Kunden, so braucht die VIDAU GBR nur gegen Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Vorkasse nicht fristgerecht nach, kann die VIDAU GBR vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Soweit die VIDAU GBR nicht einen höheren Schaden nachweist, ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

6. Bei Stornierung eines erteilten Auftrages ist die VIDAU GBR berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 20% der Auftragssumme zur Deckung der entstandenen Kosten zu erheben. Im Falle von Sonderbeschaffungen ist keine Stornierung möglich.

V. VERSAND, GEFAHRTRAGUNG

1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager der VIDAU GBR bzw. Lager des Vorlieferanten der VIDAU GBR. Wird der Versand ohne Verschulden der VIDAU GBR unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt bis zum Eingang bei der VIDAU GBR beim Kunden, sofern der Grund der Rücksendung nicht ein Verschulden der VIDAU GBR ist.

2. Die Wahl der Versandart steht der VIDAU GBR frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung des Kunden vorliegt. Die VIDAU GBR haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Frachtführers nur bei grober Fahrlässigkeit.

3. Die VIDAU GBR kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Kunden schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Kunden.

4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist die VIDAU GBR zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.

Vl. ANSPRÜCHE UND RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN

1. Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, setzen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die VIDAU GBR nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VIDAU GBR. Eine Pflichtverletzung der VIDAU GBR steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

3. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung (Nacherfüllung) fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, und ist der Mangel darauf zurückzuführen, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der VIDAU GBR oder die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Produkthersteller nicht befolgt werden, Änderungen an den Systemen/Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Original- Spezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist.

5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die VIDAU GBR die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VIDAU GBR beruhen. Eine Pflichtverletzung der VIDAU GBR steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

Sofern an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, die VIDAU GBR haftet wegen Vorsatz. Diese Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

8. Die Abtretung der Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der VIDAU GBR. Ware, die der VIDAU GBR zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die VIDAU GBR unverzüglich zu informieren.
Erfüllt der Kunde diese Vertragspflichten nicht, ist die VIDAU GBR berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.

3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die VIDAU GBR vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die VIDAU GBR erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Kunden aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, der VIDAU GBR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt die VIDAU GBR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten oder untrennbar vermischt oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von der VIDAU GBR mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilige Miteigentum an die VIDAU GBR überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die VIDAU GBR nimmt diese Übereignung schon jetzt an. Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

4. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die VIDAU GBR sicherungshalber ab. Die VIDAU GBR nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekanntzugeben.

5. Die VIDAU GBR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf eigene Kosten zu versichern und tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche der Versicherung oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an die VIDAU GBR ab. Die VIDAU GBR nimmt die Abtretung schon jetzt an.

7. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (VIII.1. bis 6.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.

8. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von der VIDAU GBR vereinbart. VIII.3 gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der Verbindung entsprechend.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der VIDAU GBR sowie für die Zahlung des Kunden ist der Sitz der VIDAU GBR.

2. Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der VIDAU GBR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.

3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der VIDAU GBR .

4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.

5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unzulässige Bestimmung insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen.

September 2005